1.  Allgemeines
   
   
1.1 Die Geschäftsbedingungen zwischen Lieferant und Hersteller liegen die nachstehenden
  allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich
  bestätigt werden.
   
  Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge des Herstellers
  und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jeden einzelnen Bezug nimmt.
   
2. Angebot
   
2.1 Die Angebote der Lieferanten einschl. der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
   
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk einschl. Verpackung.
   
2.3 An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums-
  und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern,
  nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind Sie unverzüglich zurückzugeben.
   
2.4 Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen die vom Besteller
  ausdrücklich verlangt werden ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch dann, wenn der Auftrag
  nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgeltes auf dem Besteller über.
   
2.5 Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschl. Montage angeboten werden , sind im Preis
  nicht enthalten:
   
a. die niederspannungsseitige Installation
   
b. die Gerüststellung oder eventuelle Hebezeuge
   
c. etwaige Leistungen anderer Gewerke wie z. B. Mauer , Verputz oder Abdichtungsarbeiten
   
   
   
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
   
3.1 Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung verbindlich. Etwaige
  Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche
  Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
   
3.2 Die angegebene Lieferzeit am Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht
  endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten
  Anzahlung und Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
   
3.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die
  Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
  oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der
  Lieferant wird dem Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt
  informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem
  Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
   
3.4 Änderungen der Ausführungen, die sich als technisch notwendig erweisen und unter
  Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben
  vorbehalten.
   
3.5 Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
  Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten
  beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und Genehmigungsgebühren trägt
  in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die
  entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es
  unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder
  wesentlich geringer ist.
   
3.6 Notwendige Änderungen auch aufgrund Behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
   
4. Montage
   
4.1 Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass Sie ohne Behinderung und
  Verzögerung durchgeführt werden können.
   
4.2 In den Montagepreisen sind, auch wenn Sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen
  Kosten nicht enthalten die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretenen Umstände
  Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende
  Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
   
5. Lieferung und Abnahme
   
5.1 Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen
  Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderungen hat der Besteller die
  Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen.
   
6. Zahlungsbedingungen
   
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist 30 % des Preises bei Auftragserteilung fällig, ( außer Reparaturen ).
  Weitere 30 % nach Montage und Fertigstellung.
   
6.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. Ferner sind Mahn - und Inkassokosten zu
  ersetzten.
   
6.3 Der Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten sind ausgeschlossen,
  es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
   
6.4 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände die den Lieferanten nach dem
  jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
  des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten,
  einschließlich Wechselverpflichtungen zu Folge. Der Lieferant in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag
  zurückzutreten und Ersatz des Ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen,
  es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
   
7. Eigentumsvorbehalt
   
7.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der
  Geschäftsverbindung einschl. der künftig entstehenden Forderungen auch gleichzeitig oder später
  abgeschlossenen Verträgen Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn auf besondere
  bezeichnete Forderungen geleistet werden.
   
7.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum der Forderung des Lieferanten.
   
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen.
  Andere Verfügungen insbesondere oder Sicherungsübereignung sind Ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet,
  die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass
  die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den
  Lieferanten wie folgt auf den Lieferanten übergehen. Der Besteller tritt bereits seine Forderungen aus dem
  Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab und zwar gleichgültig
  ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt,
  mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgend einer Weise
  ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen,
  welche die Vorausabtretung der Forderung an den Lieferanten zunichtemacht oder Beeinträchtigt.
  Zur Einziehung an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung
  ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderung
  insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten, muss
  der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schulden bekannt geben, alle zum Einzug
  erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldner
  die Abtretung mitteilen.
   
7.4 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen vom Lieferanten nicht verkauften Waren
  weiterveräußert, so gilt die Abtretungen der Forderungen in Höhe des Wertes dieser Miteigentum
  Vertrages verwendet, so gelten die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden
  Bedingungen entsprechend.
   
7.5 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne Ihn
  zu verpflichten. Die Verbindung oder die Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
  wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümers neuen Gegenstandes oder des vermischten
  Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder dem neuen Bestand oder der
  des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Sache im Umfang an den Lieferanten und verwahrt Ihn
  unentgeltlich für Ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
  Bedingungen.
   
7.6 Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zuständigen Sicherungen der Gesamtforderung gegen den
  Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit auf Freigabe von Sicherheiten nach
  seiner Wahl verpflichtet.
   
7.7 Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller
  Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf dem Besteller übergeht und die
  abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
   
8. Mängelrüge und Haftung
   
8.1 Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar spätestens
  innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel die auch bei sofortiger
  Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind spätestens aber innerhalb der
  gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur
  Nachbesserung berechtigt. Lässt er Ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
  Nachbesserung erneut nicht einwandfrei so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder
  sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist auf Wandlung des Vertrages.
   
8.2 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
  die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit
  der Lieferant in Fällen des Fehlers zugesicherte Eigenschaften zwingend haftet.
   
8.3 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
  Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten,
  Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung, werden ausgeschlossen es sei denn, der
  Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
   
8.4 Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens
  1 Jahr nach Gefahrübergang auf dem Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer
  ist § 852 BGB bleibt unberührt.
   
8.5 Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und
  berechtigen nicht zur Mängelrüge.
   
9. Gewährleistung
   
9.1 Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant für
  Leuchtstofflampen, Hochspannungsleuchtröhren und LED - Leuchten unter Zugrundelegung einer
  durchschnittlichen Betriebsdauer von 12 Std. Täglich eine Garantie von 24 Monaten . Es sei denn, es wird
  eine andere Vereinbarung getroffen.
   
9.2 Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 12 Monate Garantie
  gewährleistet.
   
10. Erfüllungsort und Gerichtstand
   
  Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht ,
  der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalts des Bestellers
  im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss
  seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich verlegt ist als Gerichtsstand
  der Sitz des Lieferanten vereinbart.
   
   
   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
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