1. | Allgemeines |
1.1 | Die Geschäftsbedingungen zwischen Lieferant und Hersteller liegen die nachstehenden |
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich | |
bestätigt werden. | |
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge des Herstellers | |
und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jeden einzelnen Bezug nimmt. | |
2. | Angebot |
2.1 | Die Angebote der Lieferanten einschl. der Lieferzeitangaben sind freibleibend. |
2.2 | Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk einschl. Verpackung. |
2.3 | An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- |
und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, | |
nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind Sie unverzüglich zurückzugeben. | |
2.4 | Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen die vom Besteller |
ausdrücklich verlangt werden ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch dann, wenn der Auftrag | |
nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgeltes auf dem Besteller über. | |
2.5 | Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschl. Montage angeboten werden , sind im Preis |
nicht enthalten: | |
a. | die niederspannungsseitige Installation |
b. | die Gerüststellung oder eventuelle Hebezeuge |
c. | etwaige Leistungen anderer Gewerke wie z. B. Mauer , Verputz oder Abdichtungsarbeiten |
3. | Bestellung und Auftragsbestätigung |
3.1 | Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung verbindlich. Etwaige |
Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche | |
Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. | |
3.2 | Die angegebene Lieferzeit am Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht |
endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten | |
Anzahlung und Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. | |
3.3 | Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die |
Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben | |
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der | |
Lieferant wird dem Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt | |
informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem | |
Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. | |
3.4 | Änderungen der Ausführungen, die sich als technisch notwendig erweisen und unter |
Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben | |
vorbehalten. | |
3.5 | Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. |
Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten | |
beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und Genehmigungsgebühren trägt | |
in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die | |
entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es | |
unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder | |
wesentlich geringer ist. | |
3.6 | Notwendige Änderungen auch aufgrund Behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung. |
4. | Montage |
4.1 | Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass Sie ohne Behinderung und |
Verzögerung durchgeführt werden können. | |
4.2 | In den Montagepreisen sind, auch wenn Sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen |
Kosten nicht enthalten die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretenen Umstände | |
Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende | |
Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers. | |
5. | Lieferung und Abnahme |
5.1 | Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen |
Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderungen hat der Besteller die | |
Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. | |
6. | Zahlungsbedingungen |
6.1 | Sofern nicht anders vereinbart, ist 30 % des Preises bei Auftragserteilung fällig, ( außer Reparaturen ). |
Weitere 30 % nach Montage und Fertigstellung. | |
6.2 | Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. Ferner sind Mahn - und Inkassokosten zu |
ersetzten. | |
6.3 | Der Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten sind ausgeschlossen, |
es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist. | |
6.4 | Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände die den Lieferanten nach dem |
jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit | |
des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, | |
einschließlich Wechselverpflichtungen zu Folge. Der Lieferant in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag | |
zurückzutreten und Ersatz des Ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, | |
es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit. | |
7. | Eigentumsvorbehalt |
7.1 | Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der |
Geschäftsverbindung einschl. der künftig entstehenden Forderungen auch gleichzeitig oder später | |
abgeschlossenen Verträgen Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn auf besondere | |
bezeichnete Forderungen geleistet werden. | |
7.2 | Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum der Forderung des Lieferanten. |
7.3 | Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. |
Andere Verfügungen insbesondere oder Sicherungsübereignung sind Ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, | |
die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass | |
die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den | |
Lieferanten wie folgt auf den Lieferanten übergehen. Der Besteller tritt bereits seine Forderungen aus dem | |
Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab und zwar gleichgültig | |
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, | |
mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgend einer Weise | |
ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, | |
welche die Vorausabtretung der Forderung an den Lieferanten zunichtemacht oder Beeinträchtigt. | |
Zur Einziehung an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung | |
ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderung | |
insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten, muss | |
der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schulden bekannt geben, alle zum Einzug | |
erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldner | |
die Abtretung mitteilen. | |
7.4 | Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen vom Lieferanten nicht verkauften Waren |
weiterveräußert, so gilt die Abtretungen der Forderungen in Höhe des Wertes dieser Miteigentum | |
Vertrages verwendet, so gelten die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden | |
Bedingungen entsprechend. | |
7.5 | Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne Ihn |
zu verpflichten. Die Verbindung oder die Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen | |
wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümers neuen Gegenstandes oder des vermischten | |
Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder dem neuen Bestand oder der | |
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Sache im Umfang an den Lieferanten und verwahrt Ihn | |
unentgeltlich für Ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser | |
Bedingungen. | |
7.6 | Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zuständigen Sicherungen der Gesamtforderung gegen den |
Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit auf Freigabe von Sicherheiten nach | |
seiner Wahl verpflichtet. | |
7.7 | Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller |
Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf dem Besteller übergeht und die | |
abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. | |
8. | Mängelrüge und Haftung |
8.1 | Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar spätestens |
innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel die auch bei sofortiger | |
Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind spätestens aber innerhalb der | |
gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur | |
Nachbesserung berechtigt. Lässt er Ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die | |
Nachbesserung erneut nicht einwandfrei so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder | |
sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist auf Wandlung des Vertrages. | |
8.2 | Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, |
die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit | |
der Lieferant in Fällen des Fehlers zugesicherte Eigenschaften zwingend haftet. | |
8.3 | Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere |
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, | |
Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung, werden ausgeschlossen es sei denn, der | |
Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend. | |
8.4 | Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens |
1 Jahr nach Gefahrübergang auf dem Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer | |
ist § 852 BGB bleibt unberührt. | |
8.5 | Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und |
berechtigen nicht zur Mängelrüge. | |
9. | Gewährleistung |
9.1 | Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant für |
Leuchtstofflampen, Hochspannungsleuchtröhren und LED - Leuchten unter Zugrundelegung einer | |
durchschnittlichen Betriebsdauer von 12 Std. Täglich eine Garantie von 24 Monaten . Es sei denn, es wird | |
eine andere Vereinbarung getroffen. | |
9.2 | Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 12 Monate Garantie |
gewährleistet. | |
10. | Erfüllungsort und Gerichtstand |
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht | |
der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalts des Bestellers | |
im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss | |
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich verlegt ist als Gerichtsstand | |
der Sitz des Lieferanten vereinbart. | |
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